Schweizer:in durch Heirat
Lebt das Ehepaar in der Schweiz, so kann der ausländische Ehegatte (Mann oder Frau) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn das Ehepaar gesamthaft seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und wenn es seit mindestens drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat.
Erfolgreiche Integration
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bürgerrechtgesetzes (BüG) erfüllt sein.
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:
- sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
- sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
- über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Gesuche um erleichterte Einbürgerung sind zu richten an die zuständige Schweizer Vertretung.