Wählen und Abstimmen 

Allgemeines

Grundsätzlich untersteht jeder im Ausland niedergelassene Auslandschweizer der Immatrikulations-, das heisst der Registrierungspflicht, bei einer unserer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland. Ein Auslandschweizer muss zwei Bedingungen erfüllen, wenn er sich immatrikulieren lassen will: Er muss das Schweizer Bürgerrecht besitzen und darf keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

 

Haben Sie sich bei einer Schweizer Vertretung immatrikuliert, so können Sie sich auch für die Ausübung Ihrer politischen Rechte anmelden, wobei Sie Ihre Anmeldung alle vier Jahre bei Ihrer Stimmgemeinde schriftlich oder persönlich erneuern müssen. Sie können dazu das Formular verwenden, welches Ihnen Ihre Stimmgemeinde regelmässig zu diesem Zweck zustellt. Erneuern Sie Ihre Anmeldung nicht alle vier Jahre, so ist Ihre Stimmgemeinde gezwungen, Sie aus dem Stimmregister zu streichen. Allerdings können Sie sich jederzeit wieder neu anmelden. Wechseln Sie Ihren Wohnort im Ausland, sei es, dass Sie innerhalb des gleichen Konsularkreises umziehen, sei es, dass Sie den ursprünglichen Konsularkreis definitiv verlassen, so müssen Sie dies Ihrer Vertretung melden, sodass diese den Wechsel spätestens sechs Wochen vor dem nächsten Urnengang der Stimmgemeinde melden kann.

 

Ein Auslandschweizer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein muss sich mit dem kantonalen Passbüro in St. Gallen oder mit dem Schweizerverein Liechtenstein in Verbindung setzen. Dort wird er auch das nötige Anmeldeformular erhalten. Das Passbüro in St. Gallen übernimmt dann die Funktion einer Schweizer Vertretung und ist somit auch für die Anmeldung und deren Weiterleitung an die Stimmgemeinde und an allfällige zusätzliche Heimatgemeinden zuständig.

  

Stimmgemeinde

Durch Vermittlung einer schweizerischen Vertretung werden Sie eine Stimmgemeinde in der Schweiz wählen können, in der Ihre Stimme gezählt wird. Als solche kann eine Ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden bezeichnet werden.

 

Die Kantone haben die Möglichkeit eine kantonale Zentralstelle zu schaffen. Diese soll die Aufgaben der verschiedenen Stimmgemeinden übernehmen (Führung des Stimmregisters, Versand des Stimmmaterials, Zählen Ihres Stimmzettels usw.). Ihre Stimme würde dann in der Gemeinde, in der sich die Zentralstelle befindet, gezählt werden.

 

Versand des Stimmmaterials

Das amtliche Stimmmaterial wird dem Stimmberechtigten auf direktem Postweg, ohne Einschaltung der Schweizer Vertretung, an seine Wohnadresse im Ausland zugestellt. Der Stimmbürger seinerseits muss die Stimmzettel auf eigene Kosten an die Stimmgemeinde zurücksenden. Da die Eidgenossenschaft nicht für das gute Funktionieren der ausländischen Post verantwortlich gemacht werden kann, wird jeder Auslandschweizer das Risiko einer verspäteten Ankunft des Stimmmaterials im Ausland sowie des Stimmzettels in der Stimmgemeinde selber tragen müssen.

 

Doppelbürger

Die Tatsache, ob jemand Doppelbürger ist oder nicht, hat in der Schweiz keinen Einfluss auf das Stimm- und Wahlrecht. Allerdings möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass in gewissen Staaten die Teilnahme an ausländischen Wahlen und Abstimmungen den Verlust der fremden Staatsbürgerschaft nach sich zieht.

 

Anmeldung

 

Möchten Sie sich für die Ausübung Ihrer politischen Rechte in der Schweiz anmelden? So laden wir Sie ein, das Formular „Meldung als Stimmberechtigte (r) Auslandschweizer(in)“ auszufüllen und bei der Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) einzureichen, in der Sie immatrikuliert sind.

 

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