Häufig gestellte Fragen Rechtsdienst

Häufig gestellte Fragen Rechtsdienst

Können Auslandschweizer freiwillig AHV/IV-Beiträge leisten?

Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es müssen nämlich kumulativ die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein: Man muss die Schweizer, die EU- oder die EFTA-Staatsbürgerschaft haben, ausserhalb der EU und des EFTA-Raumes wohnhaft sein und unmittelbar vor dem Beitritt während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV/IV versichert gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, während fünf Jahren Beiträge geleistet zu haben, wohl aber versichert gewesen zu sein. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen Verheirateten, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre. Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist also nur als Fortsetzung der obligatorischen AHV/IV möglich. Jedes Familienmitglied, das der freiwilligen AHV/IV beitreten will, muss eine eigene Beitrittserklärung einreichen. Diese muss schriftlich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Schweizer Vertretung innerhalb eines Jahres nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

Beim Entscheid über den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV muss man bedenken, dass die Rentenversicherungsgesetze vieler Staaten Leistungskürzungen vorsehen, wenn neben ihren Renten weitere Einkünfte, insbesondere ausländische Renten ? wie beispielsweise eben diejenigen der AHV/IV ? bezogen werden. Nur die zuständigen Versicherungsträger des betreffenden Landes können darüber Auskunft geben, ob und in welchem Umfang bei der Berechnung der ausländischen Rente eine AHV/IV-Rente berücksichtigt wird.

Links:
Zentrale Ausgleichstelle: www.zas.admin.ch > Themen > Freiwillige Versicherung
Schweizerische Vertretungen im Ausland: www.eda.admin.ch > Vertretungen

 

 

 

Ich habe ein ausländisches Diplom und möchte in der Schweiz arbeiten. An welche Behörde muss ich mich für die Anerkennung meines Diploms wenden?

Je nach Diplom sind unterschiedliche ­Behörden für die Anerkennung zuständig. Die Anerkennung des Diploms ist bei den reglementierten Berufen erforderlich, das heisst, bei Berufen, zu deren Ausübung ­Diplome, Zeugnisse oder Befähigungsnachweise nötig und gesetzlich geregelt sind ­
(z. B. Anwälte, Ärzte, Chiropraktiker).

Die Anerkennung der Diplome im Bereich Berufsbildung und Fachhochschulen ist in der Kompetenz des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT). Auf dessen Website kann ein Merkblatt heruntergeladen werden, das einen Überblick ­darüber gibt, welche Behörde beziehungsweise Institution für welche Berufe zuständig ist.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung der verschiedenen Universitätsdiplome ist auf der Website der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) zu finden. Berufen, die nicht reglementiert sind, können grundsätzlich ohne Anerkennung des ausländischen Diploms in der Schweiz ausgeübt werden. Hier entscheidet der Arbeitgeber, ob er jemanden mit einem ausländischen Berufsabschluss einstellen will. Wer mit einem ausländischen Diplom in der Schweiz studieren will, wendet sich direkt an die Institution, bei der sie oder er die Ausbildung absolvieren will.

Für weitere Informationen:
www.bbt.admin.ch > Anerkennung ausländischer Diplome > Zuständige Anerkennungsstellen
www.crus.ch > Anerkennung / Swiss ENIC

 

 

 

Ich möchte nach mehrjährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückzukehren. Was gilt es dabei hinsichtlich der Krankenversicherung zu beachten?

Die Krankenversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Die Krankenversicherer sind daher auch verpflichtet, jede in der Schweiz wohnhafte Person ungeachtet ihres Alters und Gesundheitszustands in die Grundversicherung aufzunehmen. Welche Leistungen die Grundversicherung umfasst, ist gesetzlich geregelt, und es haben alle Anspruch auf dieselbe Grundversorgung. Die Krankenkassen dürfen Auslandschweizerinnen und -schweizern, die in die Schweiz zurückkehren, die Aufnahme in die Grundversicherung also nicht verweigern und sie dürfen auch keine Vorbehalte (z. B. wegen bestehender Krankheiten) anbringen. Die Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz abgeschlossen werden. Sie wird rückwirkend auf das Datum der Wohnsitznahme abgeschlossen. Bestimmte Personen sind von der Pflicht, sich in der Schweiz versichern zu müssen, befreit. Dazu gehören u. a. Rentner/innen, die eine Rente von einem EU-Land, aber keine Schweizer Rente beziehen, sowie Personen, sie sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten und über den gleichen Versicherungsschutz verfügen, wie ihn auch die schweizerische Grundversicherung bietet.

Die Krankenversicherung wird für jedes Familienmitglied (Erwachsene und Kinder) einzeln abgeschlossen. Alle Versicherten bezahlen eine Prämie, die aber je nach Krankenkasse unterschiedlich ausfallen kann; die Leistungen der Grundversicherung sind hingegen für alle gleich. Ein Prämienvergleich lohnt sich also! Prämien sparen kann man auch bei einigen Versicherungsmodellen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bietet einen Prämienvergleich im Internet an: www.priminfo.ch.
Wer einen über die Leistungen der Grundversicherung hinausgehenden Versicherungsschutz wünscht (z. B. Einschluss der Alternativmedizin, Privat- oder Halbprivatzimmer bei einem Spitalaufenthalt usw.), kann Zusatzversicherungen abschliessen. Allerdings handelt es sich dabei um private Versicherungen, d. h. die Krankenkassen können sich weigern, eine bestimmte Person zu versichern oder sie können Vorbehalte anbringen, also bestimmte Leistungen ausschliessen.
Mehr dazu finden Sie auf der Website des BAG: www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/

 

 

 

Es gibt Schweizer Vereine im Ausland. Einige davon sind von der ASO anerkannt, andere nicht. Wie muss man vorgehen, wenn man einen Verein von der ASO anerkennen lassen will?

Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine private Stiftung. Ihr Ziel ist es, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern, ihre Interessen in der Schweiz zu vertreten und ihnen eine Breite Palette an Dienstleistungen (Information, juristische Beratung, Jugendangebote usw.) anzubieten.

Die ASO wird von den von ihr anerkannten Schweizer Vereinen im Ausland getragen. Um von der ASO anerkannt zu werden, muss ein Schweizer Verein kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

-- Der Zweck des Vereins besteht darin, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern.

-- Mehr als 50% der Aktivmitglieder sind Schweizerbürgerinnen und -bürger.

-- Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sind Schweizerbürgerinnen und -bürger.

-- Das Präsidium wird von einer Schweizerin /einem Schweizer geführt.

-- Dem Verein gehören mindestens 7 Schweizerbürgerinnen und -bürger an.

-- Der Verein beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein und verfügt über einen periodisch neu zu wählenden Vorstand.

-- Der Verein ist der für sein Land zuständigen Dachorganisation angeschlossen, wo eine solche existiert (Frankreich, Deutschland, Italien, Grossbritannien, Spanien-Portugal, Österreich-Liechtenstein-Slowenien, Niederlande, Kanada, Argentinien).

-- Der Verein verpflichtet sich ausdrücklich, die ASO darüber zu informieren, wenn eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.


Die von der ASO anerkannten Vereine können sich an der an der Wahl der Delegierten in den Auslandschweizerrat (ASR) beteiligen. Der ASR setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweizergemeinschaften im Ausland sowie Inlandmitgliedern (z. B. eidgenössische Parlamentarier, welche die mit der Fünften Schweiz in Verbindung stehenden Institutionen vertreten) zusammen. Er tagt zweimal jährlich, um über Themen zu diskutieren, welche die Auslandschweizer betreffen. In den Medien wird der Auslandschweizerrat als das «Parlament der Fünften Schweiz» bezeichnet. Die von der ASO anerkannten Schweizer Vereine leisten also einen direkten Beitrag zur Auslandschweizerpolitik.

Die Vereine, welche nicht sämtliche der oben genannten Bedingungen erfüllen, können als assoziierte Vereine anerkannt werden. Diese können sich nicht an der Wahl der Delegierten ihres Landes in den ASR beteiligen, haben aber ansonsten dieselben Rechte und Pflichten wie die von der ASO voll anerkannten Vereine.

Mit ihrer Anerkennung durch die ASO werden die Vereine ins weltweite Netzwerk der Auslandschweizer Vereine und Institutionen aufgenommen. Sie erhalten automatisch die Mitteilungen und Newsletter der ASO und werden auf der Website www.swisscommunity.org, der sozialen Plattform für Auslandschweizer, aufgeführt. Zudem verleihen sie der ASO ? und damit der Fünften Schweiz ? bei der Interessenvertretung der Auslandschweizer mehr Gewicht.

Vereine, die an der Anerkennung durch die ASO interessiert sind, können das Bewerbungsformular ausfüllen. Sie finden es auf der Website der ASO: www.aso.ch > «Über uns» > «Schweizer Vereine im Ausland» > «Anerkennung durch die ASO».

 

 

 

Habe ich als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer ein Recht auf ein Stipendium, um in der Schweiz zu studieren?

Gemäss Schweizer Recht ist es in erster Linie Sache der Eltern, für die Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen. Falls diese nicht über die nötigen Mittel verfügen, stellt sich die Frage nach einem Stipendium. In der Schweiz liegt die Ausbildung im Allgemeinen in den Händen der Kantone. Das heisst, es gibt 26 verschiedene Bildungssysteme. Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer ist diesbezüglich der Heimatkanton zuständig. Stipendiengesuche müssen also an die Stipendienstelle des betreffenden Kantons gerichtet werden. Bei sprachlichen Problemen, wenn zum Beispiel die Antragsteller die Sprache ihres Heimatkantons nicht sprechen, kann die Unterstützung des Vereins zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (AJAS) in Anspruch genommen werden (siehe Text oben). Allerdings muss man sich bewusst sein, dass es hinsichtlich des Rechts auf ein Stipendium kantonale Unterschiede gibt. Einige Kantone sind bei der Vergabe von Stipendien restriktiver als andere, insbesondere wenn die Eltern der Studierenden in einem EU-Land wohnen, denn dies würde theoretisch Anspruch auf ein Stipendium des Wohnlandes geben (allerdings nicht unbedingt für eine Ausbildung in der Schweiz).

Auch die Stipendienhöhe variiert von Kanton zu Kanton. Zunächst muss abgeklärt werden, ob das Wohnland ein Stipendium gewährt, dann kann man sich über andere Finanzierungsmöglichkeiten informieren (kantonale Stipendien, private Stipendien usw.). Grundsätzlich werden Stipendien nur für Erstausbildungen gewährt, die nach der obligatorischen Schulzeit an einer öffentlichen oder eidgenössisch anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden. Ausnahmen sind aber möglich. Um ein Stipendiengesuch einzureichen, muss man im Besitz eines Lehrvertrags oder einer definitiven Einschreibebestätigung einer anerkannten Ausbildungsstätte sein. Antragsformulare können bei der Stipendienstelle des Heimatkantons oder beim AJAS angefordert werden.
Reicht das kantonale Stipendium für die Finanzierung des Studiums nicht aus oder verweigert der Kanton das Ausrichten eines Stipendiums, gibt es auch private Organisationen, die mit Stipendien oder Darlehen helfen können, das Studium zu finanzieren.
Mehr Informationen zur Studienfinanzierung und zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Ausbildung in der Schweiz können sich die Auslandschweizerinnen und -schweizer beim AJAS holen.
www.ajas.ch

 

 

 

Ist es möglich, mehrere Wohnsitze zu haben?

Gemäss schweizerischer Gesetzgebung kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben; der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss aus für Dritte erkennbaren Umständen hervorgehen (z. B. andere Familienmitglieder oder Arbeitsstelle vor Ort). Um den Wohnsitz einer Person zu bestimmen, werden alle ihre Lebensumstände berücksichtigt. Der Lebensmittelpunkt befindet sich dort, wo sich die meisten Elemente ihres persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens vereinigen, so dass die Stärke der Bindung zu diesem Ort diejenige der Bindungen zu anderen Orten oder Ländern übertrifft. Das heisst, als Wohnsitz kommt nur der Ort in Frage, zu dem die betreffende Person die stärkste Bindung hat.

Wo die Papiere hinterlegt sind, ist nicht allein entscheidend, sondern stellt nur einen Hinweis dar und zählt im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen und Interessen nichts. Es handelt sich dabei um eine Annahme, die durch gegenteilige Beweise umgestossen werden kann.

Der Begriff des Wohnsitzes ist wichtig, denn der Wohnsitz ist entscheidend dafür, welche Behörden und Gerichte für die betreffende Person zuständig sind und welche Gesetzgebung ? z. B. bei der Sozialversicherungsunterstellung ? auf sie anwendbar ist.

 

 

 

Können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen?

Dieser Text gilt nur für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem Staat wohnhaft sind, der weder der Europäischen Union (EU) noch der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) angehört.

Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz steht grundsätzlich nur denjenigen Personen offen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder in der Schweiz arbeiten, denn es gilt das Territorialprinzip, gemäss dem die Gesetze für ein bestimmtes Gebiet gelten. Das bedeutet, dass die Auslandschweizerinnen und ?-schweizer sich grundsätzlich nicht im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung versichern lassen können. Die Kassen haben die Möglichkeit, nicht jedoch die Verpflichtung, Produkte für Auslandschweizer anzubieten. Bei solchen Produkten erfolgt der Abschluss auf der Basis einer privaten Krankenversicherung. Auslandschweizer können sich aber auch in ihrem Wohnland krankenversichern lassen oder sie können eine internationale Versicherung abschliessen. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) verfügt über eine Liste mit Versicherern, die Produkte für Auslandschweizer anbieten. Diese Liste kann auf der Website der ASO (siehe Link unten) heruntergeladen oder bei der ASO angefordert werden.

Eine Ausnahme bilden die Personen, die für einen schweizerischen Arbeitgeber im Ausland arbeiten(«Entsandte») und die grundsätzlich der schweizerischen Sozialversicherungs-gesetzgebung unterstellt bleiben.

Für alle, die in einem EU-/EFTA-Staat arbeiten, wird die Frage, welcher Staat für die Krankenversicherung zuständig ist, vom Personenfreizügigkeitsabkommen geregelt.
Link: www.aso.ch > Rubrik: Beratung > Menü links: Leben im Ausland > Sozialversicherungen > Krankenversicherung > Krankenversicherung ausserhalb EU/EFTA oder Krankenversicherung in EU/EFTA.

 

 

 

Ich möchte in der Schweiz studieren, was bedeutet das in Bezug auf den Militärdienst?

Jeder Schweizer Mann ist bis zum Ende des Jahres, in dem er 30 bzw. ? falls er vor dem Verlassen der Schweiz die Rekrutenschule bereits absolviert hat ? 34 Jahre alt wird, verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Sobald ein Schweizer in die Schweiz zurückkehrt, wird er daher aufgefordert, entsprechend seinem Alter und seiner Tauglichkeit der Wehrpflicht nachzukommen. Schweizer Bürger können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden, für den Militärdienst rekrutiert werden. Sie werden dann bis zum Ende des Jahres, in dem sie 26 Jahre alt werden, zur Rekrutenschule aufgeboten. Ausgenommen sind Männer, die in der Schweiz bereits Militärdienst geleistet, einen militärischen Auslandsurlaub erhalten oder sich während mehr als sechs Jahren ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben und von der Armee nicht mehr benötigt werden. Diejenigen Schweizer Staatsbürger, die aus Altersgründen nicht mehr rekrutiert werden, müssen die Rekrutenschule nicht absolvieren, sie müssen aber Wehrpflichtersatz leisten. Auslandschweizer, die sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, müssen sich innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz beim Sektionschef melden. Doppelbürger, die in ihrem zweiten Heimatstaat bereits Militärdienst oder Zivildienst geleistet oder ? als Ersatz dafür ? eine Abgabe bezahlt haben, müssen in der Schweiz keinen Militärdienst mehr leisten. Sie sind aber nicht von der Pflicht befreit, sich beim Sektionschef zu melden und möglicherweise müssen sie eine Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen. Wer seinen Militärdienst in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien absolviert hat, ist dank den zwischenstaatlichen Abkommen, welche die Schweiz mit diesen Ländern getroffen hat, von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können sich auch entscheiden, freiwillig die Rekrutenschule in der Schweiz zu absolvieren. Ein entsprechendes Gesuch ist an die folgende Adresse zu richten:


Führungsstab der Armee ,
Personelles der Armee (FGG 1)
Steuerung und Vorgaben
Rodtmattstr. 110, 3003 Bern
Tel. 031 324 32 56. Fax 031 324 14 92
E-Mail: personelles@gst.admin.ch
Website: www.vbs.admin.ch


Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, kann einen Zivildienst absolvieren. Der Zivildienst dauert anderthalbmal so lang wie der Militärdienst. Für weitere Informationen:


Zivildienst Zentralstelle
Malerweg 6, 3600 Thun
Tel: 033 228 19 99, Fax: 033 228 19 98
E-Mail: info@zivi.admin.ch
Website: www.zivi.admin.ch

 

 

 

Ich habe als Auslandschweizer wegen langer Postzustellzeiten Schwierigkeiten, mit der Schweizerischen Ausgleichskasse fristgerecht zu kommunizieren. Wäre es nicht einfacher, mit der Ausgleichskasse über E-Mail zu kommunizieren?

Es stimmt, die langen Zustellzeiten bei der Postbeförderung können beim Briefverkehr mit den schweizerischen Behörden Schwierigkeiten bereiten und zu Zeiten des Internets kann man sich zu Recht fragen, ob es nicht einfacher wäre, per E-Mail zu kommunizieren. Wir haben uns bei der Schweizerischen Ausgleichskasse erkundigt und festgestellt, dass die Lage komplizierter ist, als es auf den ersten Blick scheint. In den Ländern, in denen die Zustellzeiten lange und unsicher sind, arbeitet die Kasse mit den Schweizer Vertretungen vor Ort zusammen, die beauftragt sind, den Beitragspflichtigen die Briefe der Kasse zuzustellen. Wer die Schweizerische Ausgleichskasse per E-Mail kontaktieren will, kann dies über deren Website machen: in der Registerkarte «Die ZAS» unter «Adressen».

Allerdings kann nicht die ganze Korrespondenz per E-Mail erledigt werden. Aufgrund der Gesetzgebung ist beispielsweise nicht erlaubt, die für die Festlegung der AHV/IV-Beiträge benötigten Einkommens- und Vermögenserklärungen, die dazugehörigen Belege, jegliche Art von Leistungsgesuchen usw. per E-Mail zuzustellen. Auch die Schweizerische Ausgleichskasse kann nicht in allen Fällen per E-Mail antworten. So müssen beispielsweise Entscheide, Schreiben zur Rechtspflege sowie auch die Einkommens- und Vermögenserklärungen den Versicherten auf dem Postweg zugestellt werden. Auf ausdrückliches Verlangen der Versicherten ist es bei bestimmten Dokumenten möglich, dass Kopien davon per E-Mail versandt werden. Kurz, ein Teil der Kommunikation kann per E-Mail erledigt werden, in gewissen Fällen ist die Zustellung per Post jedoch aus rechtlichen Gründen unerlässlich.

 

 

 

Ich lebe im Ausland und habe AHV-Beiträge bezahlt. Ab welchem Alter kann ich eine AHV-Rente beziehen?

Das Rentenalter ist in der Schweiz für Frauen auf 64 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgelegt. Die Rente kann um ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Bei einem Vorbezug wird die AHV-Rente allerdings für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt. Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beträgt die Kürzung beim Vorbezug um ein Jahr 6,8 % und beim Vorbezug um zwei Jahre 13,6 %.

Nach Ablauf der Vorbezugsdauer wird der Kürzungsbetrag neu festgesetzt. Das Recht auf einen Rentenvorbezug ist ein individuelles Recht, d. h., eine verheiratete Person kann unabhängig von ihrem Ehepartner den Vorbezug ihrer AHV-Rente verlangen. Der Antrag auf einen Rentenvorbezug muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Je nach Wohnort der Antragstellenden ist das entweder die zuständige Versicherungseinrichtung des betreffenden Landes (Achtung: ausdrücklich angeben, dass es sich um einen Antrag auf einen Rentenvorbezug handelt!) oder die Schweizerische Ausgleichskasse:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
CH-1211 Genf 2

Tel: +41 22 795 91 11, Fax: +41 22 795 97 05
Internet: www.zas.admin.ch


Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs­, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Mit dem Vorbezug der Altersrente erlischt der Anspruch auf eine allfällige bisherige Invaliden- oder Hinterlassenenrente. Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

Die AHV-Rente kann nicht nur vorbezogen, sie kann auch um ein bis fünf Jahre aufgeschoben werden. Dadurch erhöht sich der monatlich ausbezahlte Betrag.

Details auf den Merkblättern zu AHV und IV: www.ahv-iv.info

Um herauszufinden, welcher Staat für die Einreichung Ihres Rentenantrags zuständig ist, informieren Sie sich auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS: www.zas.admin.ch; klicken Sie auf den Link «Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK», dann im Menü links auf «Anmeldung zum Rentenbezug» und wählen Sie nun die auf Sie zutreffenden Links aus.

 

 

 

Ich bin Auslandschweizer und habe Schwierigkeiten, in der Schweiz ein Bankkonto zu eröffnen und zu unterhalten. Zudem verlangen einige Banken sehr hohe Gebühren für das Führen von Konten, deren Inhaber im Ausland Wohnsitz haben.

Die Auslandschweizer-Organisation erhält immer wieder Schreiben dieser Art. Rechtlich gesehen geniessen die Banken Vertragsfreiheit. Sie haben also das Recht, gemäss ihren eigenen Grundsätzen frei zu entscheiden, ob sie für einen Kunden eine Bankbeziehung eröffnen wollen oder nicht. Die Auslandschweizer-Organisation rät den Betroffenen, mit kleinen Banken oder Banken mit einer beschränkten geografischen Reichweite Kontakt aufzunehmen, zum Beispiel mit Kantonal- oder Raiffeisenbanken. Einige Auslandschweizerinnen und ?schweizer konnten anscheinend auf diesem Weg eine Lösung finden. Allerdings kann die Antwort von Zweigstelle zu Zweigstelle unterschiedlich ausfallen, es kann sich also durchaus lohnen, wenn man sein Glück bei mehreren Zweigstellen derselben­ Bank versucht. Zudem wird empfohlen, mit den betreffenden Banken abzuklären, ob es Möglichkeiten gibt, die das Führen der Konten erleichtern (z. B. das Bezeichnen einer Vertrauensperson in der Schweiz, welche die Korrespondenz entgegennehmen kann). Andere Schweizerinnen und Schweizer im Ausland konnten ihr Problem mit einem Konto bei der Postfinance lösen. Zum Problem der Bankkonten in der Schweiz muss jedoch gesagt werden, dass sich dieser Bereich im steten Wandel befindet und die Bedingungen sich jederzeit ändern können. Die Auslandschweizer-Organisation macht zudem darauf aufmerksam, dass auch ein Bankkonto in der Schweiz bei den Steuerbehörden des Wohnsitzlandes angegeben werden muss. Weiter empfehlen wir allen, die uns diesbezüglich kontaktieren, die Diskussionen zu diesem Thema auf der Plattform Swisscommunity.org zu verfolgen, wo Auslandschweizerinnen und ?schweizer ihre Erfahrungen und Ratschläge austauschen und insbesondere über die von ihnen gefundenen Lösungen berichten.
Link: www.swisscommunity.org

 

 

 

Ich wohne im Ausland und habe meinen in der Schweiz ausgestellten Führerschein verloren. Kann ich bei den kantonalen Behörden, die ihn ausgestellt haben, oder bei einer Schweizer Vertretung im Ausland einen neuen erhalten?

Die Schweizer Behörden können keinen neuen schweizerischen Führerausweis ausstellen. Sobald Sie im Ausland Wohnsitz nehmen, sind die Behörden Ihres Wohnsitzlandes und nicht mehr die Schweizer Behörden für alles zuständig, was mit Führerscheinen zu tun hat. Dies ist eine Folge des Territorialprinzips, welches besagt, dass Sie dem Rechtssystem Ihres Wohnsitzlandes unterstellt sind. Das gilt auch für den Bereich des Strassenverkehrs, der ebenfalls ausschliesslich dem Recht des Wohnsitzlandes untersteht. Das kantonale Strassenverkehrsamt, das Ihren Führerausweis ausgestellt hat, kann Ihnen aber eine Bestätigung ausstellen, dass Sie Inhaber/in eines schweizerischen Führerscheins sind. Mit diesem Dokument wird bestätigt, dass Sie einen Führerschein nach schweizerischem Recht erworben haben. Danach müssen Sie bei den zuständigen Behörden Ihres Wohnsitzlandes abklären, zu welchen Bedingungen Ihnen ein Führerschein ausgestellt werden kann (Beglaubigung der Angaben in der Bestätigung, Führerscheinprüfung usw.). Bei diesem Schritt könnte die zuvor erwähnte Bestätigung der kantonalen Behörden eventuell von Nutzen sein.

Die Adressen der kantonalen Strassenverkehrsämter finden Sie unter:
www.strassenverkehrsamt.ch

 

 

 

Ich lebe im Ausland, kann ich mir meine Pensionskassengelder der 2. Säule als Kapital auszahlen lassen?

Das kommt darauf an, ob Sie nun in einem EU-/EFTA-Staat leben oder nicht:

Bei einem Wohnsitz in einem EU-/ EFTA-Staat ist die Kapitalauszahlung der 2. Säule grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn man in seinem neuen Wohnsitzland der obligatorischen Versicherung gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod untersteht. Selbständigerwerbende können sich also die 2. Säule auszahlen lassen, sofern ihr Wohnsitzland keine obligatorische Versicherung gegen die oben erwähnten Risiken für Selbständige vorsieht.

Wer hingegen ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates Wohnsitz nimmt, kann die Kapitalauszahlung seiner Pensionskassengelder
der 2. Säule verlangen. Es ist empfehlenswert, sich diesbezüglich frühzeitig bei seiner Pensionskasse zu erkundigen. Diese kann eine Barauszahlung nämlich verweigern, wenn die betreffende Person bereits ein Alter erreicht hat, für das ihre Pensionskasse die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsieht.

Die Gelder der 2. Säule können auch weiterhin für die Finanzierung, den Bau oder die Renovation von selbst genutztem Wohneigentum oder für die Amortisation einer Hypothek verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Liegenschaft in einem der EU- oder EFTA-Land befindet. Die Auszahlung des überobligatorischen Teils der 2. Säule bleibt weiterhin möglich. Bei einer Kapitalauszahlung der Pensionskassengelder wird empfohlen, eine Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod abzuschliessen.

 

 

 

Ich bin Auslandschweizer mit Wohnsitz in Malta und ich möchte einen biometrischen Pass erhalten. An welche Behörde muss ich mich wenden?

Seit dem 1. März 2010 werden nur noch biometrische Pässe ausgestellt. Bei Auslandschweizerinnen
und -schweizern ist diejenige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) für die Ausstellung von Ausweisen zuständig, bei der die betreffende Person immatrikuliert ist. Es ist zwischen dem Passantrag und der Erfassung der biometrischen Daten zu unterscheiden.

Der Passantrag muss zwingend bei derjenigen Schweizer Vertretung gestellt werden, bei welcher die Auslandschweizerin bzw. der Auslandschweizer immatrikuliert ist. im Falle der Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz in Malta ist das die Schweizer Botschaft in Rom. Der Pass kann per Telefon, über das Internet oder durch direkte persönliche Vorsprache am Schalter beantragt werden.

Für die Erfassung der biometrischen Daten können sich im Ausland immatrikulierte Personen entweder an die für sie zuständige Vertretung oder an eine beliebige andere schweizerische Auslandvertretung wenden. In besonderen Fällen ist es auch möglich, sich an die ausstellende Behörde eines Schweizer Kantons zu wenden, falls die zuständige Vertretung und die betreffende kantonale Behörde dem zuvor zugestimmt haben. Für diesen Schritt müssen sich in Malta ansässige Schweizerinnen und Schweizer also nicht mehr zwingend an die Schweizer Botschaft im Rom wenden. Es ist aber dennoch wichtig, dass sie die für sie zuständige Vertretung darüber informieren, wo sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen wollen, damit die für die Ausstellung des Passes erforderlichen Daten von einer Behörde an die andere weitergeleitet werden können.

Für die Erfassung der biometrischen Daten muss man bei der Behörde, für die man sich entschieden hat, nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich vorsprechen und die von der betreffenden Behörde verlangten Unterlagen mitbringen.

Bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen kann die zuständige Behörde von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann. Auch in diesem Fall ist zunächst die Schweizer Vertretung zu kontaktieren, bei der die betreffende Person immatrikuliert ist.

Mehr zum biometrischen Pass finden Sie unter:
www.schweizerpass.ch

Für weitere Informationen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Schweizer Vertretung: www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps.html

 

 

 

Ich bin Auslandschweizer und habe das Stimmmaterial für die letzten Abstimmungen nicht erhalten. Was muss ich machen, damit das nicht mehr vorkommt?

Damit die Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre politischen Rechte ausüben können, müssen sie bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung immatrikuliert sein. Zudem müssen sie ein Formular ausfüllen, um sich für die Ausübung der politischen Rechte anzumelden.

Diese Anmeldung muss alle vier Jahre erneuert werden. Zu diesem Zweck dient ein Formular, das die Stimmgemeinde den Auslandschweizerinnen und ?schweizern mindestens einmal jährlich direkt zustellt. Wird die Anmeldung nicht erneuert, so streicht die Stimmgemeinde die Wählerin bzw. den Wähler aus dem Stimmregister.

Eine Wiederanmeldung ist jedoch jederzeit möglich, dafür muss nur das Formular «Meldung als Stimmberechtigte(r) Auslandschweizer( in)» ausgefüllt und an die zuständige Schweizer Vertretung gesandt werden.

Wenn Sie Ihr Stimmmaterial nicht erhalten haben, überprüfen Sie zunächst, ob Sie bei der Schweizer Vertretung immer noch für die Ausübung der politischen Rechte angemeldet sind. Sollte dies nicht der Fall sein, dann brauchen Sie nur das erwähnte Anmeldeformular auszufüllen und an die zuständige Schweizer Vertretung zu senden. Sollte mit Ihrer Anmeldung jedoch alles in Ordnung sein, dann müssen Sie überprüfen, ob Sie im Stimmregister Ihrer Stimmgemeinde eingeschrieben sind. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie bei Ihrer Stimmgemeinde erneut für die Ausübung der politischen Rechte
angemeldet werden. Sind Sie jedoch ordnungsgemäss im Stimmregister eingetragen, dann liegt es wohl an den Unwägbarkeiten der Post, dass Sie Ihr Stimmmaterial nicht erhalten haben; dies kommt leider immer noch allzu oft vor. Mit der Einführung des E-Voting sollte sich dieses Problem jedoch deutlich verbessern.

Vergewissern Sie sich bei einem Wohnortswechsel, ob Sie Ihre Adressänderung der zuständigen Schweizer Vertretung auch tatsächlich gemeldet haben.

Das Formular, mit dem Sie sich für die Ausübung der politischen Rechte anmelden können, kann unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden:
www.aso.ch/de/beratung/lebenimausland/politischerechte/anmeldeformular

Auf der Internetseite der ASO finden Sie verschiedene Standardbriefe, die Ihnen dienlich sind, falls Sie bei der Ausübung der politischen Rechte auf Schwierigkeiten stossen sollten:
www.aso.ch/de/beratung/lebenimausland/politischerechte/schwierigkeiten-bei-abstimmungen

 

 

 

 


 

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